
ECHT BODENSEE CARD
Nutzungshinweise
Genießen Sie freie Fahrt in Bus & Bahn im gesamten Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbund (bodo).
Mit dem ECHT BODENSEE CARD Reiseführer sind Sie auch unterwegs bestens informiert.
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Nutzungshinweise
Sehr geehrte Gäste,
die nachfolgenden Ausführungen enthalten wichtige Hinweise zur Nutzung Ihrer ECHT BODENSEE CARD (nachfolgend EBC), sollen Probleme bei der Nutzung vermeiden und damit für Sie die optimale Nutzung der EBC- Leistungen sichern. Bitte lesen Sie diese Nutzungshinweise vor der Inanspruchnahme der Leistungen sorgfältig durch.
Begriffsdefinition
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Leistungspartner der EBC-Leistungen sind die Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbund GmbH und diejenigen Kommunen, Institutionen, Firmen, Selbstständigen, Gewerbetreibenden und Einrichtungen, die im jeweils geltenden Reiseführer zur EBC aufgeführt sind. Betreiber der EBC ist die Deutsche Bodensee Tourismus GmbH (DBT).
Auskünfte und Zusicherungen Dritter, Erbringung der EBC-Leistungen
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(1) Ausgabestellen der EBC sind vom Betreiber der EBC nicht dazu bevollmächtigt, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die vom jeweils geltenden Reiseführer oder diesen Nutzungshinweisen abweichen, dazu in Widerspruch stehen oder darüber hinausgehen. Entsprechendes gilt für die Leistungspartner, soweit sich die Auskunft, abweichende Vereinbarung oder Zusicherung nicht auf deren eigene Leistung bezieht.
(2) Durch die Ausgabe und Nutzung der Karte entsteht in Bezug auf die Leistungen gemäß Reiseführer kein vertragliches Schuldverhältnis zwischen dem EBC-Inhaber und dem Betreiber oder der Kommune bzw. den Ausgabestellen. Zur Erbringung der jeweiligen Leistung ist daher ausschließlich der jeweilige Leistungspartner verpflichtet.Nutzungsberechtigte; Beschränkung der Nutzungsdauer für Zweitwohnungsbesitzer und Dauercamper und Inhabern von Bootsliegeplätzen
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(1) Nutzungsberechtigt für die EBC ist jede Person, die nach der jeweiligen Kurtaxe Satzung der betreffenden Kommune einen Anspruch auf eine Gästekarte hat.
(2) Für Zweitwohnungsbesitzer, Dauercamper und Inhaber von Bootsliegeplätzen ist die Nutzungsdauer, insbesondere im Verkehrsverbund der Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbund GmbH auf 50 (für Zweitwohnungsbesitzer) bzw. 30 Tage (für Dauercamper und Inhaber von Bootsliegeplätzen) beschränkt. Maßgeblich für die Bestimmung der Nutzungstage ist die Erfassung in dem hierfür vorgesehenen Dokument durch den handschriftlichen Eintrag des Datums vor Fahrtbeginn am jeweiligen Nutzungstag durch den Nutzungsberechtigten. Als Nutzungstag gilt insoweit ein Tag auch dann, wenn an diesem Tag nur eine einmalige Nutzung erfolgt ist.
(3) Nutzungsberechtigten ist es nicht gestattet, die EBC Dritten zur Nutzung zu überlassen bzw. die Nutzung durch Dritte zu gestatten, zu ermöglichen oder diese zu dulden. Verstöße gegen die vorgenannten Verpflichtungen können zivilrechtliche oder strafrechtliche Konsequenzen auslösen.Art und Umfang der Leistungen der EBC, Einschränkungen der Leistungen, Ausschluss des EBC- Inhabers von der Nutzung
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(1) Mit der Aushändigung der EBC wird dem EBC-Inhaber die Inanspruchnahme der im jeweils geltenden Reiseführer aufgeführten Leistungen ermöglicht. Für Zweitwohnungsbesitzer, Dauercamper sowie Inhabern von Bootsliegeplätzen gilt dies jedoch nur nach Maßgabe der zeitlichen Beschränkung der Nutzungsdauer entsprechend Ziff. 3.2.
(2) Art und Umfang der Leistungen für den Karteninhaber ergeben sich ausschließlich aus dem jeweils zum Zeitpunkt der Kartenausgabe geltenden Reiseführer, welches dem Karteninhaber zusammen mit der Karte ausgehändigt oder allgemein ausgeschrieben oder bekannt gegeben wird.
(3) Die Leistungspartner sind zur Leistungserbringung nur nach Maßgabe der allgemeinen Konditionen ihrer Geschäftstätigkeit, insbesondere unter Berücksichtigung ausgeschriebener Leistungszeiträume, Öffnungszeiten
und allgemeinen Leistungsvoraussetzungen (z.B. witterungsbedingte Voraussetzungen), verpflichtet.
Bitte informieren Sie sich selbstständig und rechtzeitig über die Leistungszeiträume, Öffnungszeiten und sonstigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistungen des jeweiligen Leistungspartners.
(4) Beachten Sie bezüglich des Leistungsumfangs bitte, dass hierfür ausschließlich die im aktuellen Reiseführer enthaltenen Angaben gelten und demnach nicht der Inhalt von Werbungen oder Leistungsbeschreibungen des Leistungspartners außerhalb dieser Leistungsbeschreibungen zur EBC.(5) Die Leistungspartner können die ausgeschriebenen Leistungen ganz oder teilweise, insbesondere zeitlich, einschränken, soweit hierfür sachliche Gründe vorliegen. Hierzu zählen insbesondere Leistungshindernisse durch Witterungsgründe, behördliche Auflagen oder Anordnungen, Wartungsarbeiten und Reparaturen, Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit, übermäßiger Andrang oder Überfüllung von Einrichtungen und andere, gleich gelagerte sachliche Gründe. Auch insoweit wird empfohlen, vor dem Besuch des jeweiligen Leistungspartners bzw. der Inanspruchnahme seiner Leistungen entsprechende Informationen einzuholen.
(6) Es ist unbedingt zu beachten, dass Nutzungsberechtigte von der Nutzung ganz oder teilweise, vorübergehend oder auf Dauer ausgeschlossen werden können, wenn sie besonderen persönlichen Anforderungen nicht genügen (z. B. gesundheitliche Anforderungen oder Anforderungen an Kleidung und Ausrüstung) oder wenn durch die konkrete Nutzung eine Gefährdung des Nutzungsberechtigten, Dritter oder von Einrichtungen des Leistungspartners zu erwarten ist. Gleiches gilt, wenn der /Nutzungsberechtigte im Rahmen der Nutzung gegen gesetzliche Vorschriften, Sicherheitsvorschriften, Benutzungsvorschriften oder Weisungen von Aufsichtspersonen verstößt oder sich in anderer Weise in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass der Ausschluss objektiv sachlich gerechtfertigt ist. Ein Ausschluss der Nutzung durch Nutzungsberechtigte ist insbesondere auch möglich, wenn die Vorgaben nach Ziff. 3.3 dieser Nutzungshinweise nicht beachtet werden. Im Falle einer Leistungseinschränkung nach 4.4 oder 4.5 oder eines berechtigten Ausschlusses nach 4.6 entstehen keine Ansprüche gegen den Betreiber, die Kommune bzw. die Leistungspartner.Geltungsdauer der EBC; Übertragung der EBC und der Ansprüche auf die EBC-Leistungen
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Die Leistungen der EBC können nur während des Aufenthalts des EBC-Inhabers in einem Beherbergungsbetrieb, bzw. bei einem Privatvermieter oder sonstigen Unterkunftsgeber im räumlichen Geltungsbereich der EBC in Anspruch genommen werden. Es ist nicht möglich, die EBC selbst oder das Recht auf Inanspruchnahme der EBC- Leistungen ganz oder teilweise auf einen künftigen Aufenthalt bzw. eine andere Person zu übertragen.
Allgemeine Pflichten des EBC-Inhabers und Pflichten bei der Inanspruchnahme von Beförderungsleistungen im öffentlichen Nahverkehr
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(1) Zur Inanspruchnahme der Leistungen ist die Original-EBC dem Leistungspartner unaufgefordert vor der Inanspruchnahme der Leistung zur (elektronischen) Prüfung vorzulegen. Auf Verlangen ist ein gültiger Lichtbildausweis vorzuweisen. Erfolgt keine Vorlage der EBC und/oder des Lichtbildausweises durch den EBC- Inhaber, kann der Leistungspartner die Leistungserbringung verweigern. Bei altersbezogenen Leistungen und Vorteilen für den Karteninhaber oder seine berechtigten Angehörigen kann der Leistungspartner einen entsprechenden Altersnachweis verlangen.
(2) Bei Diebstahl, Verlust oder Beschädigung der EBC ist der EBC-Inhaber verpflichtet, diesen Vorfall unverzüglich der Ausgabestelle zu melden, wobei kein Anspruch auf unentgeltliche Ausstellung einer neuen EBC besteht.
(3) Bitte berücksichtigen Sie unbedingt, dass bei missbräuchlicher Verwendung der EBC der Betreiber, die Kommune bzw. die Leistungspartner berechtigt sind, die EBC ersatzlos einzubehalten oder deren Nutzung zu sperren.
(4) Der EBC-Inhaber muss selbst seine persönliche Eignung und Voraussetzung – insbesondere in gesundheitlicher Hinsicht und bezüglich behördlicher Vorschriften – prüfen, welche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der EBC-Leistungen sind.
(5) Bei der Inanspruchnahme von Beförderungsleistungen im öffentlichen Nahverkehr, insbesondere im Verkehrsverbund der Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbund GmbH, muss der Inhaber die EBC unaufgefordert beim Fahr- und Kontrollpersonal vorzeigen bzw. an die elektronischen Lesegeräte führen, soweit
diese vorhanden sind. Bei Einzelkontrollen, die anstatt oder zusätzlich zur (elektronischen) Kontrolle stattfinden können, bestehen die Verpflichtungen nach Ziff. 6.1.. Verstöße oder Unterlassungen können einen temporären
oder dauernden Ausschluss von der Beförderung mit der EBC zur Folge oder ein erhöhtes Beförderungsentgelt
haben. Es gelten die Tarif- und Beförderungsbestimmungen der Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbund GmbH.Änderungsvorbehalte bezüglich der EBC-Leistungen und dieser Nutzungshinweise
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Der Betreiber, der Kommune und den Leistungspartnern bleibt es vorbehalten, die Leistungen gemäß jeweils geltendem Reiseführer durch einseitige Erklärung oder öffentliche Bekanntmachung aus sachlichen Gründen zu ändern. Entsprechendes gilt für die Änderung dieser Nutzungshinweise.
Fassung Stand September 2018