Nutzungshinweise zur EBC

Sehr geehrte Gäste, ​die nachfolgenden Ausführungen enthalten wichtige Hinweise zur Nutzung Ihrer ECHT BODENSEE CARD, nachfolgend EBC genannt. Sie sollen Probleme bei der Nutzung vermeiden und damit für Sie die optimale Nutzung der EBC-Leistungen sichern. Bitte lesen Sie diese Nutzungshinweise vor der Inanspruchnahme der Leistungen sorgfältig durch. Vielen Dank, wir wünschen Ihnen einen erlebnisreichen Aufenthalt.

FAQ
  • Leistungspartner der EBC-Leistungen sind die Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbund GmbH und diejenigen Kommunen, Institutionen, Firmen, Selbstständigen, Gewerbetreibenden und Einrichtungen, die im jeweils geltenden Reiseführer (print und digital) zur EBC aufgeführt sind. Betreiber der EBC ist die Deutsche Bodensee Tourismus GmbH (DBT).

    1. Ausgabestellen der EBC sind vom Betreiber der EBC nicht dazu bevollmächtigt, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die vom jeweils geltenden Reiseführer oder diesen Nutzungshinweisen abweichen, dazu in Widerspruch stehen oder darüber hinausgehen. Entsprechendes gilt für die Leistungspartner, soweit sich  die Auskunft, abweichende Vereinbarung oder Zusicherung nicht auf deren eigene Leistung bezieht.
    2. Durch die Ausgabe und Nutzung der Karte entsteht in Bezug auf die Leistungen gemäß Reiseführer (print und digital) kein vertragliches Schuldverhältnis zwischen dem EBC-Inhaber und dem Betreiber oder der Kommune bzw. den Ausgabestellen. Zur Erbringung der jeweiligen Leistung ist daher ausschließlich der jeweilige Leistungspartner verpflichtet.
    1. Nutzungsberechtigt für die EBC ist jede Person, die nach der jeweiligen Kurtaxesatzung der betreffenden Kommune einen Anspruch auf eine Gästekarte hat.
    2. Für Zweitwohnungsinhaber, Dauercamper und Inhaber von Bootsliegeplätzen ist die Nutzungsdauer, insbesondere im Verkehrsverbund der Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbund GmbH auf eine Kurtaxe bedingte Anzahl an Tagessätzen beschränkt.  Maßgeblich für die Bestimmung der Nutzungstage ist die Erfassung in dem hierfür vorgesehenen Dokument durch den handschriftlichen Eintrag des Datums vor Fahrtbeginn am jeweiligen Nutzungstag durch den Nutzungsberechtigten. Als Nutzungstag gilt insoweit ein Tag auch dann, wenn an diesem Tag nur eine einmalige Nutzung erfolgt ist.
    3. Nutzungsberechtigten ist es nicht gestattet, die EBC Dritten zur Nutzung zu überlassen bzw. die Nutzung durch Dritte zu gestatten, zu ermöglichen oder diese zu dulden. Verstöße gegen die vorgenannten Verpflichtungen können zivilrechtliche oder strafrechtliche Konsequenzen auslösen.
    1. Mit der Aushändigung der EBC wird dem EBC-Inhaber die Inanspruchnahme der im jeweils geltenden Reiseführer (print und digital) aufgeführten Leistungen ermöglicht. Für Zweitwohnungsinhaber, Dauercamper sowie Inhabern von Bootsliegeplätzen gilt dies jedoch nur nach Maßgabe der zeitlichen Beschränkung der Nutzungsdauer entsprechend Ziff. 3.2.
    2. Art und Umfang der Leistungen für den Karteninhaber ergeben sich ausschließlich aus dem jeweils zum Zeitpunkt der Kartenausgabe geltenden Reiseführer (print und digital), welches dem Karteninhaber zusammen mit der Karte ausgehändigt oder allgemein ausgeschrieben oder bekannt gegeben wird.
    3. Die Leistungspartner sind zur Leistungserbringung nur nach Maßgabe der allgemeinen Konditionen ihrer Geschäftstätigkeit, insbesondere unter Berücksichtigung ausgeschriebener Leistungszeiträume, Öffnungszeiten
      und allgemeinen Leistungsvoraussetzungen (z.B. witterungsbedingte Voraussetzungen), verpflichtet.
      Bitte informieren Sie sich selbstständig und rechtzeitig über die Leistungszeiträume, Öffnungszeiten und sonstigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistungen des jeweiligen Leistungspartners.
    4. Beachten Sie bezüglich des Leistungsumfangs bitte, dass hierfür ausschließlich die im aktuellen Reiseführer (print und digital) enthaltenen Angaben gelten und demnach nicht der Inhalt von Werbungen oder Leistungsbeschreibungen des Leistungspartners außerhalb dieser Leistungsbeschreibungen zur EBC.
    5. Die Leistungspartner können die ausgeschriebenen Leistungen ganz oder teilweise, insbesondere zeitlich, einschränken, soweit hierfür sachliche Gründe vorliegen. Hierzu zählen insbesondere Leistungshindernisse durch Witterungsgründe, behördliche Auflagen oder Anordnungen, Wartungsarbeiten und Reparaturen, Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit, übermäßiger Andrang oder Überfüllung von Einrichtungen und andere, gleich gelagerte sachliche Gründe. Auch insoweit wird empfohlen, vor dem Besuch des jeweiligen Leistungspartners bzw. der Inanspruchnahme seiner Leistungen entsprechende Informationen einzuholen.
    6. Es ist unbedingt zu beachten, dass Nutzungsberechtigte von der Nutzung ganz oder teilweise, vorübergehend oder auf Dauer ausgeschlossen werden können, wenn sie besonderen persönlichen Anforderungen nicht genügen (z. B. gesundheitliche Anforderungen oder Anforderungen an Kleidung und Ausrüstung) oder wenn durch die konkrete Nutzung eine Gefährdung des Nutzungsberechtigten, Dritter oder von Einrichtungen des Leistungspartners zu erwarten ist. Gleiches gilt, wenn der /Nutzungsberechtigte im Rahmen der Nutzung gegen gesetzliche Vorschriften, Sicherheitsvorschriften, Benutzungsvorschriften oder Weisungen von Aufsichtspersonen verstößt oder sich in anderer Weise in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass der Ausschluss objektiv sachlich gerechtfertigt ist. Ein Ausschluss der Nutzung durch Nutzungsberechtigte ist insbesondere auch möglich, wenn die Vorgaben nach Ziff. 3.3 dieser Nutzungshinweise nicht beachtet werden. Im Falle einer Leistungseinschränkung nach 4.4 oder 4.5 oder eines berechtigten Ausschlusses nach 4.6  entstehen keine Ansprüche gegen den Betreiber, die Kommune bzw. die Leistungspartner.
  • Die Leistungen der EBC können nur während des Aufenthalts des EBC-Inhabers in einem Beherbergungsbetrieb, bzw. bei einem Privatvermieter oder sonstigen Unterkunftsgeber im räumlichen Geltungsbereich der EBC in Anspruch genommen werden. Es ist nicht möglich, die EBC selbst oder das Recht auf Inanspruchnahme der EBC-Leistungen ganz oder teilweise auf einen künftigen Aufenthalt bzw. eine andere Person zu übertragen.

    1. Zur Inanspruchnahme der Leistungen ist die Original-EBC dem Leistungspartner unaufgefordert vor der  Inanspruchnahme der Leistung zur (elektronischen) Prüfung vorzulegen. Auf Verlangen ist ein gültiger Lichtbildausweis vorzuweisen. Erfolgt keine Vorlage der EBC und/oder des Lichtbildausweises durch den EBC-Inhaber, kann der Leistungspartner die Leistungserbringung verweigern. Bei altersbezogenen Leistungen und Vorteilen für den Karteninhaber oder seine berechtigten Angehörigen kann der Leistungspartner einen entsprechenden Altersnachweis verlangen.
    2. Bei Diebstahl, Verlust oder Beschädigung der EBC ist der EBC-Inhaber verpflichtet, diesen Vorfall unverzüglich der Ausgabestelle zu melden, wobei kein Anspruch auf unentgeltliche Ausstellung einer neuen EBC besteht.
    3. Bitte berücksichtigen Sie unbedingt, dass bei missbräuchlicher Verwendung der EBC der Betreiber, die Kommune bzw. die Leistungspartner berechtigt sind, die EBC ersatzlos einzubehalten oder deren Nutzung zu sperren.
    4. Der EBC-Inhaber muss selbst seine persönliche Eignung und Voraussetzung – insbesondere in gesundheitlicher Hinsicht und bezüglich behördlicher Vorschriften – prüfen, welche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der EBC-Leistungen sind.
    5. Bei der Inanspruchnahme von Beförderungsleistungen im öffentlichen Nahverkehr, insbesondere im Verkehrsverbund der Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbund GmbH, muss der Inhaber die EBC  unaufgefordert beim Fahr- und Kontrollpersonal vorzeigen bzw. an die elektronischen Lesegeräte führen, soweit
      diese vorhanden sind. Bei Einzelkontrollen, die anstatt oder zusätzlich zur (elektronischen) Kontrolle stattfinden können, bestehen die Verpflichtungen nach Ziff. 6.1. Verstöße oder Unterlassungen können einen temporären oder dauernden Ausschluss von der Beförderung mit der EBC zur Folge oder ein erhöhtes Beförderungsentgelt haben. Es gelten die Tarif- und Beförderungsbestimmungen der Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbund GmbH.
  • Der Betreiber, der Kommune und den Leistungspartnern bleibt es vorbehalten, die Leistungen gemäß jeweils geltendem Reiseführer (print und digital) durch einseitige Erklärung oder öffentliche Bekanntmachung aus sachlichen Gründen zu ändern. Entsprechendes gilt für die Änderung dieser Nutzungshinweise.

Stand: Januar 2024

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