Corona-Maßnahmen
Baden-Württemberg

Was aktuell möglich ist in Baden-Württemberg. Stand: 31.01.2023

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Das Land Baden-Württemberg fährt die bisherigen Corona-Maßnahmen auf wenige Basismaßnahmen zurück, alle weitreichenden Schutzmaßnahmen entfallen. Eine Maskenpflicht im Nahverkehr und im medizinischen Bereich bleibt erhalten. Die Landesregierung empfiehlt weiterhin, eigenverantwortlich eine medizinische Maske zu tragen sowie einen Mindestabstand zu anderen Personen einzuhalten. Es gelten keine regionalen Einschränkungen.

Offizielle Informationen der Landesregierung

Hier finden Sie die aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg sowie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen dazu und Links zu weiteren offiziellen Informationen.

  • Mit einer Änderung der Corona-Verordnung entfällt in Baden-Württemberg ab dem 31. Januar 2023 die Maskenpflicht unter anderem im öffentlichen Personennahverkehr sowie der Schifffahrt und in Flugzeugen, in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe und für das Personal in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen sowie weiteren vergleichbaren ambulanten medizinischen Einrichtungen.

    Die Maskenpflicht in Fernzügen und Fernbussen entfällt ebenfalls - allerdings erst ab dem 2. Februar. Bis dahin gilt: Reisende müssen in ICEs oder ICs eine FFP2-Maske tragen. Bei Kindern unter 14 Jahren reicht eine medizinische Maske (OP-Maske).

    Die Maskenpflicht besteht weiterhin: 

    • In Krankenhäusern, Pflegeheimen, Dialyseeinrichtungen, Eingliederungshilfeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten
    • Für Besucher gilt eine FFP2-Maskenpflicht und eine Testpflicht. Ausgenommen davon sind unter anderem Kinder unter sechs Jahren sowie gehörlose und schwerhörige Menschen.
  • Eine Übersicht über die Testmöglichkeiten am deutschen Bodensee finden Sie hier.

  • Die Coronavirus-Einreiseverordnung regelt bundesweit einheitlich die Anmelde-, Quarantäne- und Nachweispflicht sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten. Die wichtigsten Fragen und Antworten zur geltenden Verordnung finden Sie auf der Webseite der Bundesregierung.

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 Bei weiteren Fragen wenden Sie sich mit Ihrem Einzelfall bitte an die am Zielort zuständige Ortspolizeibehörde (Gemeinde, Rathaus, Ordnungsamt). Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können Ihnen in der Regel eine rechtsverbindliche Auskunft erteilen. Vielen Dank! 

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